ZPO § 281a., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

§ 281a.

Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

1. nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

2. das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

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