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ZPO § 278., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

§ 278.

(1) Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die außerhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nicht die Umstände einen anderen Vorgang nothwendig machen oder dem Gerichte zweckmäßig erscheinen lassen, erst nach vollständiger Erörterung des Sachverhaltes und mittels eines und desselben Beweisbeschlusses anzuordnen.

(2) Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des §. 193 Absatz 3, vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte von amtswegen wieder aufzunehmen. Die bei dieser Verhandlung vorgebrachten neuen thatsächlichen Anführungen und Beweisanbietungen können auf Antrag oder von amtswegen durch Beschluss als unstatthaft erklärt werden, wenn das neue Vorbringen durch die Ergebnisse der inzwischen stattgefundenen Beweisaufnahme nicht veranlasst ist und offenbar in der Absicht, den Process zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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