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ZPO § 277. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, BGBl. I Nr. 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011

§ 277. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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