ZPO § 277. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, BGBl. I Nr. 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

§ 277. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

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