ZPO § 277., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

§ 277.

(1) Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet (Beweisbeschluss). In diesen Beschlüssen sind die streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.

(2) An die einem Beweisbeschlusse zugrunde liegende Auffassung ist das Gericht im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites nicht gebunden.

(3) Solche Beschlüsse bedürfen nur dann einer schriftlichen Ausfertigung, wenn die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter stattfinden soll. In diesem Falle ist auch der aus der Verhandlung sich ergebende Sachverhalt insoweit in die Ausfertigung aufzunehmen, als die Kenntnis dieses Sachverhaltes dem Richter zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nothwendig ist.

(4) Gegen Beweisbeschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

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