ZPO § 277. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.05.2011

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

§ 277. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

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