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ZPO § 269., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.

§ 269.

Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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