ZPO § 269., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.
Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.
§ 269.
Thatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
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