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ZPO § 258., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

§ 258.

In der Zeit zwischen der Anberaumung und dem Beginn der Streitverhandlung können einander die Parteien in der Klage oder der Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung geltend machen wollen, durch besonderen vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Während dieser Zeit können die Parteien noch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen (§ 257).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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