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ZPO § 257., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

§ 257.

(1) Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von acht Tagen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.

(2) Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende über die gemäß § 229 in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen Anordnungen zu erlassen. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.

(3) Von den Anordnungen und Beschlüssen, welche über die im vorgehenden Absatze bezeichneten Anträge ergehen, ist auch der Gegner der antragstellenden Partei stets ohne Aufschub zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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