ZPO § 25., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Parteien.
Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.
§ 25.
Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.
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