ZPO § 25., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite.

§ 25.

Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.

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