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ZPO § 24., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

§ 24.

(1) Erscheint der Auctor trotz gehöriger Ladung bei der anberaumten ersten Tagsatzung nicht, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich bei der Tagsatzung überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des Anspruches des Klägers von der Klage zu befreien.

(2) Inwiefern dem Auctor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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