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ZPO § 244., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Erster Titel. Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung.

§ 244.

Einleitung der Streitverhandlung.

Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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