§ 244.
Einleitung der Streitverhandlung.
Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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