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ZPO § 243., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997

§ 243.

Beantwortung der Klage.

(1) Der mit der Abhaltung der ersten Tagsatzung betraute Richter hat, falls sich nach den Ergebnissen dieser Tagsatzung die Anordnung einer Streitverhandlung als nothwendig darstellt, sogleich bei der Tagsatzung dem Beklagten die Beantwortung der Klagschrift durch Beschluss aufzutragen und für die Beantwortung eine den Umständen des einzelnen Falles angemessene, vier Wochen nicht überschreitende Frist zu bestimmen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Die Beantwortung hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, wenn der Klageanspruch bestritten wird, die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen des Beklagten gründen, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Beklagte zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Soferne nicht inzwischen bereits vom Gerichte eine abgesonderte Verhandlung über die vom Beklagten vorgebrachten Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angeordnet wurde, hat der Beklagte in dem von ihm zu überreichenden Schriftsatze insbesondere auch die zur Begründung dieser Einreden dienenden Umstände anzugeben und die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweise zu bezeichnen.

(3) In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen.

(4) Ist nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen, daß sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen wird, so kann der Vorsitzende, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß auftragen; dieser Beschluß kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden. Die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, sind in diesem Fall bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen. Im übrigen sind die bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden Prozeßhandlungen am Beginn der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vorzunehmen. Wird die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht, so gilt der § 398.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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