§ 240.
(1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.
(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).
(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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