ZPO § 238., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.
Erster Titel. Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung.
§ 238.
Die in §. 237 bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommen zu gelten hat.
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