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ZPO § 230., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997

§ 230.

(1) Auf Grund der Klage hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Wenn er jedoch der Ansicht ist, dass die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder wegen des Mangels der Processfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf Seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Tagsatzung anzuberaumen oder eine Verfügung im Sinne des §. 6 zu erlassen oder die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurückzustellen sei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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