ZPO § 225., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung

§ 225.

(1) Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Frist in die Gerichtsferien, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert.

(2) Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 451) sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren (§§ 548 ff.) und im Bestandverfahren (§§ 560 ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.

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