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ZPO § 224., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

§ 224.

(1) Ferialsachen sind:

1. Wechselstreitigkeiten;

2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;

3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;

4. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über die dessen Vater der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten und sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;

5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;

6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen.

(2) Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Abs. 1 genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufenden, wenn er jedoch außerhalb der Gerichtsferien gefaßt wird, auf die nächstfolgenden Gerichtsferien. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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