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ZPO § 223., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011

§ 223.

(1) Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.

(2) Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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