§ 223.
(1) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen nur erste Tagsatzungen abgehalten und die im § 239 bezeichneten Prozeßhandlungen vorgenommen werden; andere Tagsatzungen dürfen in solchen Sachen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.
(2) Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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