ZPO § 221., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung

§ 221.

Sonntagsruhe und verhandlungsfreie Zeit

(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.

(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

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