Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung
§ 221.
Sonntagsruhe und Gerichtsferien.
(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.
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