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ZPO § 221., BGBl. Nr. 193/1967, gültig von 01.07.1967 bis 31.12.2002

§ 221.

Sonntagsruhe und Gerichtsferien.

(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.

(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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