ZPO § 220., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Siebenter Titel. Strafen.

§ 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 450 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 900 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429