ZPO § 220., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Siebenter Titel. Strafen.

§ 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 20 000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 40 000 S nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

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