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ZPO § 220., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 07.08.2001

§ 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 20 000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 40 000 S nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.

(3) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist die Geldstrafe in Haft umzuwandeln. Die Dauer der Haft hat das Gericht zu bestimmen; die Haft darf jedoch zehn Tage nicht überschreiten.

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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