ZPO § 219., BGBl. Nr. 940/1993, gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Sechster Titel. Acten.

§ 219.

(1) Die Parteien können von sämmtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Acten (Processacten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urtheilen und Beschlüssen, der Protokolle über Berathungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disciplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ertheilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitung ihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle und Acten eines vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren.

(2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen von den Processacten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden.

(3) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Schriftstücke sind dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist.

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