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ZPO § 212a., BGBl. Nr. 121/1973, gültig von 01.05.1973 bis 30.04.2022

§ 212a.

(1) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.

(2) Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.

(3) Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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