§ 212.
(1) Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben. Den Parteien ist gestattet, nach der Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolles auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokolle enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhaltes dem thatsächlichen Verlaufe der Verhandlung nicht entspricht. Eine dem Gerichte nothwendig scheinende Richtigstellung des Protokollsinhaltes hat durch einen Anhang zum Protokolle zu geschehen. Bleiben dagegen die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolles Widerspruch eingelegt werden.
(2) Wenn aus diesem oder aus einem anderen Grunde von einer Partei gegen einzelne Angaben des Protokolles Widerspruch erhoben wird, ist in einem Anhange zum Protokolle zu bemerken, dass und welche Einwendungen gegen die Protokollirung erhoben wurden.
(3) Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gerichte angeordnet werden, dass der Widerspruch durch das Überreichen einer kurzen, dem Protokolle als Anlage beizufügenden Niederschrift festgestellt werde.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll (§ 209 letzter Absatz) Anwendung.
(5) Von dem in Kurzschrift aufgenommenen Teile des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, vom Richter und Schriftführer zu unterschreiben und binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung dem Protokoll als Beilage anzufügen. Die Partei kann binnen drei weiteren Tagen in die Übertragung Einsicht nehmen und gegen Fehler der Übertragung Widerspruch erheben. Der Partei ist, wenn sie dies bei der Tagsatzung beantragt hat, eine Abschrift der Übertragung binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen Fehler der Übertragung mit dem Tage nach Zustellung. Der Widerspruch kann mündlich oder mit Schriftsatz erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruches kann die Übertragung vom Gerichte entsprechend geändert werden. Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung können auch nachträglich jederzeit vom Gerichte berichtigt werden.
(6) Die Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei dieser Tagsatzung erledigt und keine Protokollsabschrift begehrt wurde. Der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis sind in solchem Falle in Vollschrift zu protokollieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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