ZPO § 211., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2022

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Fünfter Titel. Protokolle.

§ 211.

(1) Die im §. 209 vorgeschriebene Protokollirung kann auch in der Art geschehen, dass der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§. 210 Absatz 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wird.

(2) Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§. 188, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wird.

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