ZPO § 209., StGBl.Nr. 116/1920, gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Fünfter Titel. Protokolle.

§ 209.

(1) In jedes Protokoll über eine mündliche Verhandlung ist nebst den Angaben, welche den Gang der Verhandlung im allgemeinen erkennen lassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmen.

(2) Ferner sind in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebene Anführungen angebotenen Beweismittel zu bezeichnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von amtswegen anordnen, dass einzelne Theile des thatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.

(4) Kann eine Verhandlung nicht an einem Tage zu Ende geführt werden, so ist bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu protokolliren.

(5) Das Gericht kann anordnen, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden (Diktat) in Kurzschrift aufgenommen werden.

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