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ZPO § 199., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001

§ 199.

(1) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebür, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disciplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 20 000 S durch Beschluss des Senates auferlegt werden.

(2) Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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