ZPO § 189., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 03.08.2015

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.

§ 189.

(1) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.

(2) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftigen entschiedenen Streitsache erhoben wird, vom Senate verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde.

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