ZPO § 188., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.

§ 188.

Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429