ZPO § 188., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
§ 188.
Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.
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