ZPO § 186., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.

§ 186.

(1) Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.

(2) Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§. 179, Absatz 1, 181, Absatz 2, und 184, Absatz 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429