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ZPO § 181., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

§ 181.

(1) Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung auf eine spätere Tagsatzung verlegt werden muss, hat der Vorsitzende nicht nur, sofern dies möglich ist, die neue Tagsatzung sofort zu bestimmen, sondern zugleich von amtswegen alle Verfügungen zu treffen, welche erforderlich sind, um die Streitsache bei der nächsten Tagsatzung erledigen zu können. Vor Erlassung solcher Verfügungen kann der Vorsitzende, wenn es ihm nöthig scheint, eine Beschlussfassung des Senates einholen.

(2) Es kann insbesondere den Parteien aufgetragen werden, binnen einer ihnen gleichzeitig zu bestimmenden Frist die als Beweismittel zu benützenden Urkunden zur Einsicht für den Gegner bei Gericht zu erlegen, und Namen und Wohnort einzuvernehmender Zeugen bekanntzugeben. Wenn die Partei einem solchen Auftrage in der Absicht, den Process zu verschleppen, nicht nachkommt und die geforderten Beweismittel erst bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vorbringt, so kann dieses Vorbringen vom Senate auf Antrag oder von amtswegen als unstatthaft erklärt werden, falls durch dasselbe die Fortführung der Verhandlung verzögert würde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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