ZPO § 180., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.

§ 180.

1. Durch den Vorsitzenden.

(1) Die mündliche Verhandlung wird bei Gerichtshöfen von dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, geleitet.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er ertheilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, welche zum Zwecke der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidungen des Senates.

(3) Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.

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