ZPO § 179., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.

§ 179.

(1) Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.

(2) Dafern hiebei auch dem nicht berufsmäßigen Parteienvertreter ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

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