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ZPO § 171., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.04.1997

Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.

Erster Titel. Öffentlichkeit.

§ 171.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

(2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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