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ZPO § 161. Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.

§ 161. Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes.

(1) Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.

(2) Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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