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ZPO § 159., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.07.2010

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.

§ 159.

Concurseröffnung.

Inwiefern bei Eröffnung des Concurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Concursordnung bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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