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ZPO § 159. Insolvenzeröffnung, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.

§ 159. Insolvenzeröffnung

Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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