ZPO § 159. Insolvenzeröffnung, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.
§ 159. Insolvenzeröffnung
Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77429