ZPO § 153., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Vierter Titel. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 153.
Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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