ZPO § 143., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Dritter Titel. Fristen und Tagsatzungen.
§ 143.
Die in diesem Titel dem Gerichte oder dem Vorsitzenden des Senates beigelegten Befugnisse stehen auch dem beauftragten oder ersuchten Richter in Ansehung der von demselben zu bestimmenden Fristen und Tagsatzungen zu.
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