ZPO § 135., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Dritter Titel. Fristen und Tagsatzungen.

§ 135.

(1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134, Z 1, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

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