ZPO § 126., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2011
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Dritter Titel. Fristen und Tagsatzungen.
§ 126.
(1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
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