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ZPO § 118., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2004

§ 118.

(1) Die Zustellung gilt mit Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Curator als vollzogen.

(2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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