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ZPO § 117., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2004

§ 117.

(1) Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Processgerichtes und der Streitsache durch Edict bekannt zu machen. Das Edict hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Curator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Curator vertreten werde.

(2) Das Edict ist an der Gerichtstafel des Processgerichtes anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleiche zum Streitgegenstande zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von amtswegen angeordnet werden, dass das Edict auch in anderen Zeitungen oder dass es mehreremale eingeschaltet werde. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Anschlag und Einschaltung des Edictes sind von amtswegen zu bewirken.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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