ZPO § 115., BGBl. Nr. 201/1982, gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2004
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Zweiter Titel. Zustellungen.
§ 115.
Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird.
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