Suchen Hilfe
ZPO § 115., BGBl. Nr. 201/1982, gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2004

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Zweiter Titel. Zustellungen.

§ 115.

Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77429