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ZPO § 113., BGBl. I Nr. 26/2000, gültig von 01.03.1919 bis 31.05.2000

§ 113.

(1) So lange sich ein Rechtsanwalt nicht mit Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts zur Besorgung der Zustellung bei Gericht bereit erklärt hat, sind die in der betreffenden Streitsache vorkommenden Zustellungen von amtswegen zu vollziehen.

(2) Die durch Zustellung zwischen Rechtsanwälten im Vergleiche zur sonstigen Zustellung von amtswegen etwa erwachsenden Mehrkosten hat die Partei, deren Rechtsanwalt sich zur Besorgung der Zustellung erboten hat, und zwar ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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