ZPO § 112., BGBl. Nr. 201/1982, gültig von 01.03.1983 bis 31.05.2000

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Zweiter Titel. Zustellungen.

§ 112.

Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten oder durch die Post direkt übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.

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