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ZPO § 106., BGBl. Nr. 201/1982, gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2004

§ 106.

Klagen und Schriftstücke, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme von Klagen oder anderen wie solche zuzustellenden Schriftstücken ermächtigten Vertreters oder in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen, zu Handen eines Prokuristen (Gesamtprokuristen) des Empfängers zugestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-77429